Einkaufen im Netz

CDs per Mausklick bestellt und bereits bezahlt - aber sie werden nicht geliefert? Ob Sie für das Shoppen im Web fit sind, können Sie nun spielerisch testen.

Damit Konsumenten mehr Sicherheit beim Online-Shoppen bekommen, bietet die AK den e-Commerce Simulator an.

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Vertragsabschluss

Zustandekommen eines Internetgeschäftes

Die bunt gestalteten Homepages sind nicht immer rechtlich verbindliche Angebote. Sie laden den Benutzer oft nur dazu ein, seinerseits ein Kaufangebot zu legen. Erst mit der Annahme durch den Anbieter kommt ein Vertrag zustande.
Auf Grund der Schnelllebigkeit des Mediums können Angebote, Preise und sonstige Bedingungen, die heute noch abrufbar waren, morgen schon abgeändert sein.

Sollte jemand unter fremden Namen eine Bestellung aufgeben, wäre er kaum ausfindig zu machen. Der Internet-Benutzer identifiziert sich gegenüber seinem Provider zwar durch Eingabe eines Benutzernamens und eines Kennwortes. Nach dem Versenden einer Nachricht kann zuverlässig erhoben werden, aus welchem Netzteil das Datenpaket kommt. Eine eindeutige Zuordnung zu einer Person ist aber nur selten möglich. In der Praxis ersetzt in vielen Fällen die Angabe der Kreditkartennummer die Identifikation.

Die Fernabsatzrichtlinie überlässt die Frage der Beweislastverteilung den einzelnen Mitgliedsstaaten. Das österreichische Fernabsatzgesetz enthält leider keine Beweisregelung. Da der Webhändler technisch eher in der Lage ist, Beweismittel zu sichern, wird folgende konsumentenfreundliche Beweislastregelung gefordert: Der Webhändler hat im Streitfall zu beweisen, dass ein Vertrag bestimmten Inhaltes mit dem Konsumenten zustande gekommen ist und er auch die gesetzlichen Informationspflichten und Fristen beachtet hat.

Informaionen zur Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen finden Sie unter Meine Rechte als Konsument/-in.

Um sich im Dschungel der Internetbegriffe zurecht zu finden bietet Ihnen das Begriffe-ABC (pdf/99 kb) eine Hilfe.

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Rücktritt vom Vertrag

Kann ich Internetbestellungen auch wieder rückgängig machen?

Ja. Es gibt ein kostenloses Rücktrittsrecht innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss bzw. ab Erhalt der Ware. Eine Angabe von Gründen ist nicht nötig (Fernabsatzgesetz). Für diesen Rücktritt haben wir für Sie einen Musterbrief (word/32 kb) erstellt. Belehrt Sie der Händler nicht über die Möglichkeit des Rücktritts, so verlängert sich die Widerrufsfrist sogar auf 3 Monate.

Die Tücken dieser Regelung liegen im Detail:

Keine Gratisstornierung gibt es u.a. bei
  • Zeitschriftenabos
  • entsiegelter Software
  • Spezial-Anfertigungen
  • und bei Lieferungen, die sich für den Rücktransport nicht eignen.

Auch wenn der Anbieter vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen mit der Auftragsausführung beginnt, gibt es keine Rücktrittsmöglichkeit.

Apropos kostenloser Rücktritt: Die Kosten des Warenrückversandes - und diese können im Einzelfall ganz beträchtlich sein - hat der Konsument zu tragen, sofern der Anbieter dies mit ihm so vereinbart hat.

Auspacken und Anprobieren der bestellten Ware sind erlaubt!

Laut einem neuesten OGH Urteil kann der Konsument bei Bestellung in einem Online-Shop die Ware auspacken und kurz anprobieren. Es liegt kein wertmindernder Gebrauch vor und der Shop darf daher vom Käufer kein Benützungsentgelt verlangen. Dies gilt allerdings nicht wenn man die Ware einige Tage trägt und deutliche Gebrauchsspuren aufweisen.

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Hilfe im Streitfall?

Innerhalb der EU können Sie nur dann an Ihrem Wohnort die Klage einbringen, wenn der Händler seine Angebote oder seine Werbung auch an das Land gerichtet hat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Aufgrund der ortsunabhängigen Abrufbarkeit von Internetangeboten wird dies für Verbraucher eher selten ein Problem darstellen.
Sobald ein Vertrag zu Stande gekommen ist, werden die Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sein: Sie können sich an ein österreichisches Gericht wenden.

Die E-Commerce-Richtlinie sieht die Förderung eines europaweiten Systems von außergerichtlichen Schlichtungsstellen vor. Diese sollen vom Verbraucher auch auf elektronischem Weg (via E-Mail) angerufen werden können. Der Verein für Konsumenteninformation hilft bei grenzüberschreitenden Rechtsproblemen im Rahmen des EU-Projektes EEJ-Net.

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So erkennen Sie unseriöse Anbieter

Ein wichtiges Kriterium ist auch das Österreichische E-Commerce-Gütezeichen. Shops, die mit dem E-Commerce Gütezeichen zertifiziert sind, können Sie aufgrund der strengen Prüfkriterien vertrauen. Informationen dazu finden Sie auf www.guetezeichen.at.

Wenn Sie wissen möchten, ob ein Online-Anbieter seriös ist, finden Sie dazu auch Informationen unter www.e-rating.at.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.saferinternet.at.
Saferinternet.at gibt Tipps und Hilfestellung beim Umgang mit Risiken bei der Internetnutzung und zeigt gleichzeitig die positiven Aspekte bei der Nutzung des Internet auf.

User-Bewertungen über Händlerzuverlässigkeit liefert auch der Linkscanner WOT, den Sie kostenlos downloaden können.

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